29.10.2018 | Arbeitsrecht: Richtiges Kündigen beginnt beim Arbeitsvertrag


Manchmal wird es aus betriebs­bedingten Gründen notwendig, dass sich der Arbeitgeber von Mitarbeitern trennt. Umsatz­rückgang oder Neuorganisation der Arbeitsabläufe können die Gründe dafür sein. Wer ist zu kündigen? Werden mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und ist der Arbeitgeber gesetzlich ver­pflichtet eine Sozialauswahl durchzuführen?

Die komplexen Fragen des Ar­beitsrechts sind ein Quell viel­fältiger Fehlermöglichkeiten. Oftmals machen gekündigte Mitarbeiter vor Gericht mit Erfolg eine fehlerhafte Sozial­auswahl geltend und verlangen Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung. Fehler bei arbeitsrechtlichen Abläufen im Unternehmen sind teuer, aber vermeidbar.

Häufig kranken abgeschlossene Arbeitsverträge an Gestaltungsmängeln. So sind bei richtiger Formulierung nur die aufgrund der vereinbar­ten Tätigkeit vergleichbaren Arbeitnehmer für die Sozialaus­wahl heranzuziehen. Allein mit vertraglichen Gestaltungsmit­teln können damit besonders wichtige Arbeitnehmer ge­schützt und kommende Betrieb­sänderungen eingeplant wer­den. Bei betrieblich notwendi­gen Entlassungen kann dennoch das vom Arbeitgeber ge­wünschte Personal weiterbe­schäftigt werden und zwar ohne hohe Abfindungszahlun­gen.

Martin März
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater
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