22.04.2017 | Neue BFH-Rechtsprechung: 1 %-Regelung


Die 1 %-Regelung und die Fahr­tenbuchmethode regeln als Spezialvorschriften die Bewer­tung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines be­trieblichen Kfz an Arbeitnehmer.
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vor­teils. Es fehlt insoweit an einer Bereicherung des Arbeitneh­mers. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Diffe­renz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeit­nehmer. Es fehlt dann eben­falls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeit­nehmers.
Das Gesetz geht sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Kfz-Überlassung sämtliche Kfz-Kosten trägt. Ist das nicht der Fall, ist er insoweit nicht bereichert. Es fehlt somit an einer vorteilsbegründenden Einnahme. Der BFH wider­spricht damit dem BMF­Schreiben vom 19.4.2013 (BStBl2013 l,S. 513, Rz. 3i

Kai Hofmeier
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater
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