19.08.2019 | Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer


Mit § 3 Nr 37 EStG ist ab 2019 die Überlassung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer LOHNSTEUERFREI.

Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um „normale“ Fahrräder bzw. E-Bikes handelt, deren Motor nur Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25km/h unterstützt. Darüber hinaus ist nur die ab dem 1.1.2019 erstmalig durchgeführte Überlassung an einen Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.

Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ist auf an Arbeitnehmer überlassene Fahrräder die bisherige Berechnung des geldwerten Vorteils (1% Regel) anzuwenden, wenn die grundsätzliche Überlassung vor dem 1.1.2019 begonnen hat. Ein Wechsel des begünstigten Arbeitnehmers ab dem 1.1.2019 ändert hieran nichts.

FAZIT: Fahrräder, die ab dem 1.1.2019 erstmals an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, lösen beim Arbeitnehmer i.d.R. keinen zur versteuernden geldwerten Vorteil mehr aus.

Kai Hofmeier
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater
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